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Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung stellt keine Garantieerklärung dar und begründet keine vertrauensbegründende Maßnahme für eine Haftung des Herstellers. Eine Haftung des Herstellers wegen Täuschung durch Unterlassen setzt eine Garantenstellung voraus, die durch bloße Werbung nicht begründet wird. Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen den Verkäufer verjähren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache, sofern kein arglistiges Verschweigen vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |