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Die schädigende Handlung des Herstellers liegt im Inverkehrbringen eines Dieselmotors, dessen Motorsteuerung so programmiert war, dass sie den Prüfstandbetrieb erkannte und die Abgasbehandlung manipulierte. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB liegt vor, wenn der Käufer in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware ein Fahrzeug erwirbt und damit einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abschließt, da das Fahrzeug nicht seinen berechtigten Vorstellungen entspricht und mangelhaft ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |