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Bei einer Parkplatzkollision, bei der ein Fahrzeugführer die eingegrenzte Parkplatzmarkierung verlässt und nach vorne zieht, wodurch es zur Kollision mit einem anderen Fahrzeug kommt, kann die gemäß § 17 Abs. 1 und 3 StVG vorzunehmende Abwägung dazu führen, dass der Verursachungsbeitrag des Verursachers so hoch ist, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs dahinter vollständig zurücktritt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |