|
1. Der große Schadensersatz in einem "Dieselfall" ist bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Kläger auf Ersatz des Nettokaufpreises (abzüglich der Nutzungsentschädigung) gerichtet. § 17 UStG führt nicht zu einer anderen Bewertung. 2. Auch bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Kläger schätzt der Senat die Nutzungsentschädigung auf Grundlage des Bruttokaufpreises, weil dieser den zugrunde zu legenden Marktwert bestimmt. 3. Steuervorteile des Klägers aufgrund einer Absetzung für Abnutzung (AfA) sind nicht schadensmindernd zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um außergewöhnliche Steuervorteile, weil die Schadensersatzleistung wegen der Aufdeckung von stillen Reserven steuerpflichtig ist. (Leitsätze des Gerichts) |