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1. Eine Identität des Streitgegenstands fehlt bei einer Klage auf Feststellung, dass der Darlehensnehmer aufgrund seines Widerrufs aus dem Darlehensvertrag keine Leistungen mehr schuldet (negative Feststellungsklage), und einer Leistungsklage, die auf Rückzahlung der vom Darlehensnehmer erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Anzahlung für den finanzierten Kaufgegenstand gerichtet ist. 2. Der in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zum Ausdruck kommende Grundsatz der perpetuatio fori findet seine Grenze im Falle einer Klageänderung nach § 263 ZPO oder einer qualitativen Klageerweiterung. 3. Ein Sachzusammenhang und/oder prozessökonomische Erwägungen können einen Gerichtsstand für die Zahlungsklage des Darlehensnehmers an seinem Wohnsitz nicht begründen. 4. Eine hilfsweise erklärte Erledigung der Hauptsache ist mit mit einem auf Verurteilung gerichteten Hauptantrag nicht zu vereinbaren. (Leitsätze des Gerichts) |