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Eine Ordnungsverfügung, die die Entfernung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs aus dem öffentlichen Verkehrsraum anordnet, ist rechtmäßig. Die Beklagte durfte den Kläger auf Grundlage von § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) auffordern, sein Fahrzeug aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen und ihm für den Fall der Nichtentfernung die Festsetzung der Ersatzvornahme androhen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |