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Ein Anspruch auf Leistungen aus einer Teilkasko-Versicherung wegen Fahrzeugteilediebstahls besteht nicht, wenn sich aufgrund von Fehlerspeichereinträgen in der Fahrzeugelektronik nebst Begleitdaten nachweisen lässt, dass die angeblich entwendeten Komponenten bereits außerhalb des vom Kläger angegebenen möglichen Tatzeitraums ausgebaut wurden und somit ein nur vorgetäuschtes Diebstahlsereignis vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |