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Die Genehmigungsfiktion gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG tritt nicht ein, wenn der Antrag auf Genehmigung unvollständig ist. Ein vollständiger Antrag setzt voraus, dass die nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 PBefG erforderlichen Angaben, insbesondere über Zahl, Art und Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. c PBefG), enthalten sind und eine Entscheidung über die Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG ermöglichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |