Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 14.08.2020: Zur Genehmigungsfiktion bei unvollständigem Antrag nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 14.08.2020 - 18 K 451/17) hat entschieden:

   Die Genehmigungsfiktion gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG tritt nicht ein, wenn der Antrag auf Genehmigung unvollständig ist. Ein vollständiger Antrag setzt voraus, dass die nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 PBefG erforderlichen Angaben, insbesondere über Zahl, Art und Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. c PBefG), enthalten sind und eine Entscheidung über die Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG ermöglichen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
PBefG - Personenbeförderungsgesetz
und
Die Erteilung, Verlängerung und der Widerruf von Taxigenehmigungen - Taxikonzessionen
und
Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung - Personenbeförderungsschein
und
Krankentransporte - Krankenwagen
und
Linienverkehr - Linienverkehrserlaubnis
und
Stichwörter zum Thema Nahverkehr
und
P-Schein / Personenbeförderungsschein - Taxischein
und
Stadtrundfahrten - Linienverkehrserlaubnis - Haltestellen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 3., die für erstattungsfähig erklärt werden, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

Gründe:


I. 1. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, insbesondere ist sie als allgemeine Leistungsklage, welche auf Erteilung bzw. Aushändigung der Genehmigungsurkunde als Realakt gerichtet ist,

statthaft.

2. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Aushändigung der Genehmigungsurkunde, da die Genehmigung nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt gilt.

a) Das Personenbeförderungsgesetz findet Anwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), in Kraft getreten zum 2. September 2016. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei personenbeförderungsrechtlichen Konkurrentenklagen sowohl für das Verpflichtungsbegehren als auch für die Anfechtung der einem Konkurrenten erteilten Genehmigung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.

Dies war hier der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2016.

Die vorgenannte Rechtsprechung ist entsprechend auf eine auf den Eintritt der in § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG normierten Genehmigungsfiktion gestützte allgemeine Leistungsklage zu übertragen. Eine Konkurrentensituation liegt auch hier vor, obwohl die Klägerin keine Dritten erteilte Genehmigung unmittelbar angegriffen hat. Denn insoweit ist ein weites Begriffsverständnis anzulegen.

Eine Konkurrentensituation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bereits dann gegeben, wenn - wie hier - eine Direktvergabe seitens des Aufgabenträgers beabsichtigt ist und sodann ein eigenwirtschaftlicher Antrag auf Grundlage von § 12 Abs. 6 PBefG gestellt wird. Denn auch insoweit wird seitens des jeweiligen Antragstellers der Versuch unternommen, die beabsichtigte gemeinwirtschaftliche Vergabe durch die Stellung eines vorrangig zu behandelnden eigenwirtschaftlichen Antrags,

vgl. zum Vorrang der eigenwirtschaftlichen Verkehrsbedienung: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 3 C 1.09 -, juris Rn. 15,

zu unterlaufen und damit zugleich zu verhindern, dass der vom Aufgabenträger präferierte Dritte die Genehmigung erhält.

b) Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Genehmigung gilt vorliegend nicht als erteilt, denn die Genehmigungsfiktion ist nicht eingetreten. Die von der Klägerin vorgelegten Antragsunterlagen waren unvollständig.

aa) Dass nur ein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG vollständiger Antrag die Entscheidungsfrist für die Behörde zum Laufen bringen kann, entspricht der Rechtsprechung des beim Bundesverwaltungsgericht für das Personenbeförderungsrecht zuständigen Senats.

Dieser hat zur Begründung insoweit ausgeführt:

"Die Regelungen in § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 5 PBefG über die Dauer der von der Genehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung einzuhaltenden Frist und die Fiktion einer Genehmigung bei deren Überschreitung gehen auf Art. 6 Abs. 116 Nr. 7 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) zurück. Erklärter Zweck dieser Neuregelung war es, die Genehmigungsverfahren zu beschleunigen (vgl. BT-Drs. 12/6269 S. 145). Mit der Fiktionsregelung soll die Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde gestärkt werden. Um in schutzwürdiger Weise auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion vertrauen zu können, muss der Antragsteller jedoch seinerseits die Behörde zunächst durch das Einreichen vollständiger Unterlagen in die Lage versetzt haben, über seinen Antrag zu entscheiden. Auch die Zielrichtung des Personenbeförderungsgesetzes - der Schutz der zu befördernden Fahrgäste - spricht dafür, dass nur ein sorgfältiger Antragsteller in den Genuss der Genehmigungsfiktion kommen soll. Dagegen ist es nicht Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, sonstige Verfahrensvereinfachungen herbeizuführen oder materielle Genehmigungsanforderungen herabzusetzen (so auch OVG Greifswald, Beschlüsse vom 30. Januar 2017 - 1 M 453/16 - NordÖR 2017, 257 f. und vom 9. Dezember 2003 - 1 L 174/03 - juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2014 - 7 LB 70/10 - juris Rn. 39; VGH Kassel, Urteil vom 15. Oktober 2002 - 2 UE 2948/01 - juris Rn. 37). Einer abschließenden Klärung, welche Unterlagen erforderlich sind, damit ein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG vollständiger Antrag vorliegt, bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles nicht. Jedenfalls aber reicht es für das Auslösen der Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 PBefG nicht aus, wenn lediglich die für die Ausstellung der Genehmigungsurkunde nach § 17 Abs. 1 PBefG erforderlichen Angaben gemacht wurden […]. Dementsprechend muss ein Antrag auf Genehmigung eines Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen, damit er vollständig ist, zum einen die Angaben nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 PBefG enthalten. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei § 12 Abs. 1 PBefG um eine "Soll"-Regelung handelt. Daraus ist zu entnehmen, dass diese Angaben regelmäßig zu fordern, nicht aber, dass sie grundsätzlich entbehrlich sind. Darüber hinaus bestimmt § 12 Abs. 2 PBefG, dass dem Antrag Unterlagen beizufügen sind, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. Das zielt auf die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG. Um welche Unterlagen es sich dabei handelt, wird in der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr etwa in Bezug auf die Unterlagen für die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 2 PBZugV) und der fachlichen Eignung (§ 3 PBZugV) konkretisiert; geregelt ist dort auch, wie aktuell die entsprechenden Nachweise sein müssen. Die Beibringung der dort aufgeführten Unterlagen ist daher für die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags ebenfalls erforderlich."

Diese Maßstäbe, welche auch die Kammer anlegt, waren betreffend das Personenbeförderungsrecht bereits zuvor flächendeckend in der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellt worden.

vgl. die vom BVerwG in Bezug genommenen Entscheidungen sowie VGH B-W, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 12 S 2257/14 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 13 B 875/15 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2017 - 13 B 1187/17 -, juris Rn. 20; OVG R-P, Beschluss vom 31. März 2015 - 7 B 11168/14 -, juris Rn. 4 ff.); BayVGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 11 CS 07.2935 -, juris Rn. 16 und bereits OVG S-A, Urteil vom 29. Februar 1996 - 4 L 40/95 -, NZV 1996, 383.

Damit setzt ein vollständiger Antrag im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG jedenfalls voraus, dass die nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 PBefG erforderlichen Angaben - in Folge dessen auch die im Fall eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. c) PBefG erforderlichen Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge - enthalten sind und der Antrag auch im Übrigen eine Entscheidung über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erlaubt.

bb) Der von der Klägerin gestellte Genehmigungsantrag erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen nicht. Denn sie hat keine vollständigen Antragsunterlagen vorgelegt. Diese enthielten nicht die verlangten Angaben zu den zu verwendenden Fahrzeugen, namentlich entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. c) PBefG weder Angaben über deren Fassungsvermögen [(Sitz- und Stehplätze), dazu (1)] noch Angaben über deren Zahl [dazu (2)].

(1) Die Klägerin hat keine Angaben über das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge gemacht. In dem Anschreiben zu ihrem Antrag (vgl. Bl. 2 der Beiakte 1) hat die Klägerin insoweit ausgeführt: "Des Weiteren kann für den ab 11.12.2016 notwendigen Fuhrpark (Steh- und Sitzplatzkapazität) noch keine detaillierte Aussage getroffen werden. Wir gehen davon aus, dass max. 200 KOM zum Einsatz kommen." Der Antrag enthält damit keine Angaben über das Fassungsvermögen (Steh-/Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge. Diese Angaben hat die Klägerin während des Verwaltungsverfahrens entgegen ihrer Ankündigung auch nicht nachgereicht.

Bei den Angaben über das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge handelt es sich entgegen den Ausführungen der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht um eine unbedeutende Formalie. Vielmehr ist sie nach Auffassung des Gesetzgebers essentieller Bestandteil eines (eigenwirtschaftlichen) Antrags. Da der Fuhrpark eines Unternehmens im öffentlichen Personennahverkehr nahezu immer aus Fahrzeugen verschiedener Modelle besteht, die sich in vielerlei Hinsicht unterscheiden können, muss von der Genehmigungsbehörde unter anderem die Beförderungskapazität der jeweiligen Fahrzeuge zur Sicherstellung, dass das Verkehrsbedürfnis adäquat bedient werden kann, geprüft werden können. So erfordert der Betrieb bestimmter Linien - gegebenenfalls zu bestimmten Verkehrszeiten - Fahrzeuge mit hoher Transportkapazität. Die Genehmigungsbehörde muss aufgrund der vom Antragsteller gemachten Angaben verlässlich prüfen können, ob die vorhandenen bzw. die anzuschaffenden Fahrzeuge dem erwarteten Verkehrsbedürfnis genügen werden und ob der Busunternehmer tatsächlich beabsichtigt, genügend große und mit ausreichender Anzahl an Sitz- und Stehplätzen versehene Fahrzeuge zum Einsatz zu bringen. Bedeutung können diese Angaben auch für den Vergleich mehrerer eigenwirtschaftlicher, miteinander konkurrierender Anträge entfalten. Da diese Angaben abstrakt von Bedeutung sind und Inhalt eines jeden Genehmigungsantrags sein müssen, kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin als einzige einen eigenwirtschaftlichen Antrag gestellt hat.

Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin sind diese Angaben auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Aufgabenträger in der Vorabbekanntmachung, mittels derer eine Direktvergabe auf Grundlage von Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) 1370/2007 beabsichtigt war, nur eine bestimmte Sitzplatzausstattung empfohlen hat und die Entscheidung über die Bestuhlung aller Linienbusse dem Verkehrsunternehmer überlassen wollte. Losgelöst von der zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechtsfrage der Wirksamkeit der Vorabbekanntmachung, welche in unzutreffender Weise auf Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) 1370/2007 gestützt war,

kann der Aufgabenträger die gesetzlichen Anforderungen des § 12 PBefG nicht herabsetzen. Die Vorabbekanntmachung verhält sich zudem nicht zu Stehplätzen, deren Zahl ebenfalls kraft Gesetzes anzugeben ist.

Angaben über das Fassungsvermögen liegen auch nicht darin, dass die Klägerin im Anschreiben zum Antrag nach ihrer Lesart versichert hat, alle Vorgaben der Vorabbekanntmachung erfüllen zu wollen. Soweit sie dort ausgeführt hat, beantragt würden sämtliche Vorgaben der vorbezeichneten Vorabbekanntmachung inklusive der ergänzenden Dokumente, handelt es sich bei der Empfehlung zu dem Fassungsvermögen der Fahrzeuge, wie die Klägerin in anderem Zusammenhang zutreffend ausführt, nicht um "Vorgaben" der Vorabbekanntmachung. Außerdem wäre eine solch pauschale Bezugnahme in einem Genehmigungsantrag nicht geeignet, um den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen nach Sinn und Zweck zu genügen.

Soweit sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, dass weitere Genehmigungsunterlagen existieren, die RRR im Rahmen der Überprüfung der Auskömmlichkeit des Antrags direkt bei der Klägerin angefordert hat, und von denen die Genehmigungsbehörde weder Kenntnis hat noch über diese (nachgereichten) Unterlagen verfügt und die in Folge dessen im Verfahren auch nicht dem Gericht vorgelegt worden sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sich die vorgenannten, nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit c) PBefG erforderlichen Angaben auch nicht den RRR übersandten Unterlagen entnehmen lassen. Herr X. von X. hat für die Klägerin auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Klägerin RRR nicht mitgeteilt habe, wie hoch die Anzahl der Sitz- und Stehplätze in den einzusetzenden Bussen war.

Im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG kommt der Erklärung des beklagten Landes, die Unterlagen seien "komplettiert", keine Bedeutung zu. Die Kammer folgt insoweit nicht einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, wonach es der Genehmigungsbehörde nach Treu und Glauben verwehrt sein kann, sich in Bezug auf den Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zu berufen, wenn sie dem Antragsteller zuvor eindeutig zu verstehen gegeben hat, dass sie die Antragsunterlagen als vollständig und die Frist als in Lauf gesetzt ansieht.

Diese Rechtsansicht ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach mit Einfügung der Fiktion in das Personenbeförderungsgesetz nur eine Verfahrensbeschleunigung und keine sonstige Verfahrensvereinfachungen herbeigeführt oder gar materielle Genehmigungsanforderungen herabgesetzt werden sollten,

nach Auffassung der Kammer nicht zu vereinbaren.

Im Übrigen hat die Genehmigungsbehörde, nachdem sie den Antrag nach Eingang von angeforderten Mehrexemplaren als "komplettiert" bezeichnet hatte, bei der Klägerin unter dem 7. April 2016 weitere Antragsunterlagen in Gestalt des Nachweises der Eigenwirtschaftlichkeit unter Fristsetzung angefordert. Allein aufgrund dieses Verhaltens durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass ihr Antrag vollständig und ihrerseits keine weitere Mitwirkung mehr erforderlich sei.

Die Klägerin kann sich auf die von ihr in Anspruch genommenen Grundsätze von Treu und Glauben zudem auch deshalb nicht berufen, weil sie bereits bei Antragstellung Kenntnis hatte, dass ihr Genehmigungsantrag nicht den in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit c) PBefG normierten gesetzlichen Anforderungen entsprach. Dies folgt nach Auffassung der Kammer eindeutig aus dem Anschreiben zum Genehmigungsantrag, in dem die Klägerin ausführte, Angaben zu den zu verwendenden Fahrzeugen derzeit noch nicht machen zu können und alle erforderlichen Unterlagen nachzureichen, was sie in der Folgezeit unterließ. Dass die Klägerin sehenden Auges einen unvollständigen Genehmigungsantrag gestellt hat, ergibt sich im Übrigen ebenfalls aus dem Schreiben vom 19. Dezember 2015, in welchem sie einräumt, dass notwendige Unterlagen wie ein Handelsregisterauszug oder die finanzamtliche Anmeldung sowie weitere Unterlagen fehlen.

(2) Der Antrag benennt auch nicht die von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit c) PBefG ebenfalls geforderte Zahl der zu verwendenden Fahrzeuge. Eine Angabe zur Zahl der zu verwendenden Fahrzeuge ist ebenfalls wesentlich. Sie ist nicht nur zur Prüfung erforderlich, ob das Verkehrsbedürfnis adäquat bedient werden kann und der Unternehmer auch über genügend Reservefahrzeuge verfügt, damit Fahrtausfälle bei Unfällen oder ungeplanten Reparaturen vermieden werden können, sondern auch zur Prüfung der subjektiven Zuverlässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere in Gestalt der finanziellen Leistungsfähigkeit nach § 2 Abs. 5 PBZugV i.V.m. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Gesteigerte Bedeutung kommt dieser Angabe bei einem großen Verkehrsvolumen wie dem vorliegenden mit mehr als 9.300.000 Jahres-Fahrplan-Kilometern zu, auch weil ein Ausfall des Verkehrsunternehmens nur mit großem Aufwand und in der Regel hohen Kosten kompensiert werden kann.

In den Antragsschreiben findet sich insoweit bloß die Angabe von "max. 200 KOM". Diese genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. In Ermangelung der Angabe einer Untergrenze an einzusetzenden Fahrzeugen wird die Genehmigungsbehörde nicht verlässlich in den Stand gesetzt, prüfen zu können, ob die Klägerin beabsichtigt, genügend Busse und weitere Fahrzeuge einzusetzen und diese auch für den Reservefall vorzuhalten. Sähe man dies mit der Klägerin als ausreichend an, fehlte im Übrigen eine Differenzierung zwischen der Art der einzusetzenden Fahrzeuge.

Die erforderlichen Angaben wurden auch nicht bis zur Genehmigungsentscheidung nachgereicht. Zwar hat RRR, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, im Gutachten vom 29. Juli 2016 die Zahl von 113 Solo- und 70 Gelenkbussen sowie einem Kleinbus und 15 Personenkraftwagen zu Grunde gelegt (S. 23 des Gutachtens) und diese Werte aus dem von der Klägerin dem beklagten Land am 2. Mai 2016 übersandten, auf den 14. Dezember 2015 datierenden X. -Gutachten übernommen. Hierauf kann jedoch nicht abgestellt werden. Denn diese Zahlen hat die Klägerin, obwohl sie ihr bei Antragstellung bereits vorlagen, ausdrücklich nicht zum Gegenstand ihres Antrags gemacht. Sie hat trotz Kenntnis der im Gutachten errechneten Fahrzeugzahlen vielmehr ausgeführt, zu dem notwendigen Fuhrpark noch keine detaillierte Aussage treffen zu können. Man gehe vom Einsatz von max. 200 Kraftfahromnibussen aus. Damit hat die Klägerin erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sie der Berechnung ihrer Gutachterin für den Antrag hinsichtlich der Zahl der zu verwendenden Fahrzeuge keine Bindungswirkung beimisst. Jedenfalls hat sie mit diesem Verhalten einen Widerspruch begründet, der für die Genehmigungsbehörde nicht ohne Weiteres aufzulösen war.

Losgelöst davon genügten auch diese Angaben nicht dem Erfordernis des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. c) PBefG. Denn zum einen benennt die Gutachterin der Klägerin im X. -Gutachten den Fahrzeugbedarf in der Verkehrsspitze im Rahmen des "Betriebskonzepts und der Leistungsmengen" (S. 6 des Gutachtens) mit einem Fahrzeugbedarf in der Verkehrsspitze von 173 Bussen (davon 66 Gelenkbusse und einem Kleinbus, ohne Reservebusse) ohne dabei erforderliche PKW als ebenfalls für betrieblich notwendige Fahrten zu berücksichtigen, während sie an anderer Stelle im Rahmen der "Kostenkalkulation und -prognose" (S. 11 des Gutachtens) hinsichtlich der kalkulatorischen Abschreibungen vom Einsatz von 113 Solofahrzeugen (inkl. 7 Reservebussen) und 70 Gelenkbussen (inkl. 4 Reservebussen), einem Kleinbus und 15 Ablöse- und sonstigen PKW ausgeht. Mit Blick hierauf divergieren die von ihr gemachten Angaben dahingehend, ob der "Fahrzeugbedarf" auch erforderliche PKW umfasst. Auch in dem Gesprächsprotokoll vom 1. Juli 2016 (vgl. Beiakte 3 a. E.) findet sich unter dem Unterpunkt "Wertgerüst - Erlöse - Webeerlöse" einzig der Wert von 300 € / Bus * 172 Busse (ohne Kleinbus).

Diese Divergenz, die vermutlich verschiedenen Ansätzen in der Kalkulation geschuldet ist, belegt das Erfordernis einer separaten Benennung der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. c) PBefG geforderten Angaben, wie sie im Übrigen auch das Antragsformular vorsieht. Daher genügt es keinesfalls, dass sich erforderliche Angaben einer beliebigen von dem jeweiligen Antragsteller vorgelegten Unterlage (oder Kalkulation) entnehmen lassen, was hier zum einen bereits aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht der Fall ist und zum anderen, folgte man dem Vortrag der Klägerin, zur Unbestimmtheit des Antrags wegen divergierender Fahrzeugangaben führen würde. Die von der Kammer verlangten Anforderungen entsprechen auch Sinn und Zweck von § 12 Abs. 1, Abs. 2 PBefG. Denn es obliegt dem jeweiligen Antragsteller, durch konkrete Angaben und Vorlage von erforderlichen Unterlagen den Genehmigungsantrag auch vom begehrten Umfang her zu bestimmen (und zu beschränken). Die allein dem Antragsteller obliegende Konkretisierung des Genehmigungsumfangs kann etwa auch bei der Beurteilung relevant werden, ob etwaige Änderungen am Genehmigungsantrag ein Aliud oder ein Minus darstellen.

Dies gilt gerade mit Blick auf die Antragsfrist nach § 12 Abs. 6 PBefG.

Dies führt auch nicht zu einer etwaigen Diskriminierung eines Neubetreibers. Ein solcher muss wie jeder Antragsteller vor Stellung seines Antrags - jedenfalls spätestens bis zur Bescheidung seines Antrags - geplant haben, wie viele Fahrzeuge er bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen einzusetzen beabsichtigt und welches Fassungsvermögen diese aufweisen werden.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, die Anzahl der zu verwendenden Fahrzeuge lasse sich den RRR vorgelegten Umlaufplänen entnehmen, ist dem nicht zu folgen. Dies bestreitet zunächst der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen, der ausführte, dass sich den Umlaufplänen weder Größe noch Anzahl der Fahrzeuge entnehmen ließen. Hierauf hat Herr X. von X. für die Klägerin geantwortet, dass sich aus den Umlaufplänen "sehr wohl die Größe der Fahrzeuge" ergebe. Damit hat sich der von der Klägerin beauftragte Gutachter zu der ursprünglichen Aussage, den Umlaufplänen lasse sich die Anzahl der Fahrzeuge entnehmen, in Widerspruch gesetzt. Aber selbst wenn sich aus diesen im Einzelnen die Zahl der zu verwendenden Fahrzeuge ablesen ließe, genügte dies nicht den gesetzlichen Anforderungen, da wie dargestellt eine separierte Ausweisung durch die Antragstellerin erforderlich ist. Allein aufgrund der Komplexität der Linienplanung kann von der Genehmigungsbehörde nicht verlangt werden, aus dieser die Anzahl der einzusetzenden Fahrzeuge zu ermitteln.

II. Da die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht eingetreten ist, ist auch der erste Hilfsantrag, mit dem die Klägerin die Feststellung deren Eintritts begehrt, unbegründet.

III. Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf die Verpflichtung des beklagten Landes, ihr Linienverkehrsgenehmigungen gemäß § 42 PBefG zur Einrichtung und zum Betrieb der in der Vorabbekanntmachung genannten 103 Linien mit Wirkung vom 11.12.2016 für die Dauer von 120 Monaten zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erteilung der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG erforderlichen Genehmigungen für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Sinne von § 42 PBefG sind § 13, § 15 PBefG.

Dem behaupteten Genehmigungsanspruch steht bereits entgegen, dass der Genehmigungsantrag nicht bescheidungsfähig ist, da die Genehmigungsvoraussetzungen aufgrund der vorgenannten unzureichenden Angaben nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit c) PBefG im maßgeblichen Zeitpunkt einer Prüfung nicht zugänglich waren.

Im vorliegenden Fall ist gerade die Angabe der Zahl der einzusetzenden Fahrzeuge für die Prüfung des Genehmigungsantrags bedeutsam, da es - wie bereits ausgeführt - für die Genehmigungsbehörde und für das angerufene Verwaltungsgericht im Rahmen der Verpflichtungsklage überprüfbar sein muss, ob insbesondere der hier geforderte Verkehr mit den Fahrzeugen abgewickelt werden kann und die subjektive Zuverlässigkeit des Antragstellers, insbesondere in Gestalt der finanziellen Leistungsfähigkeit, besteht. All dies ermöglicht der Antrag der Klägerin nicht. Im Übrigen ist auch im hiesigen Fall - wie regelmäßig - das Fassungsvermögen (Zahl der Sitz- und Stehplätze) der einzusetzenden Busse von erheblicher Bedeutung.

Ob die in dem Ausgangs- und Widerspruchsbescheid des beklagten Landes angeführten Versagungsgründe tragen, kann in Folge dessen ebenso unentschieden bleiben wie die zwischen den Beteiligten im Klageverfahren diskutierte Rechtsfrage, ob ein Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 3. jeweils für erstattungsfähig zu erklären. Denn diese haben jeweils Anträge gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt, § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2 ZPO bzw. § 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

2.060.000,- €

festgesetzt.

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei ist für jede der begehrten 103 Liniengenehmigungen in Anwendung von Ziffer 47.6 des Streitwertkatalogs ein Streitwert von 20.000,- € festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2020/18_K_451_17_Urteil_20200814.html - DE:VGK:2020:0814.18K451.17.00

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