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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Dem Käufer steht danach kein Anspruch auf den sogenannten 'großen' Schadensersatz zu, jedoch ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |