|
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in Gestalt einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, welches durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) gelenkt und gebunden wird. Die Behörde ist dabei an die Feststellungen der für Aufgaben des Schwerbehindertenrechts zuständigen Behörden zum Grad der Behinderung und zum Vorliegen von Merkzeichen gebunden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |