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Ein nicht zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug, das im öffentlichen Straßenraum abgestellt ist, stellt einen Gegenstand im Sinne von § 32 Abs. 1 S. 1 StVO dar und kann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Gestalt einer Erschwerung des Verkehrs begründen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung zur Entfernung eines solchen Fahrzeugs ist gerechtfertigt, wenn die Begründung nicht bloß formelhaft ist und das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse überwiegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |