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Zur Vollständigkeit eines Genehmigungsantrags für Linienverkehr gehören die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. c) PBefG erforderlichen Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge. Diese Angaben sind auch von Neubewerbern zu machen und beziehen sich auf die beabsichtigten Fahrzeuge, nicht auf bereits vorhandene. Ohne vollständige Unterlagen tritt die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG nicht ein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |