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Der Versicherer ist aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zur Gewährung von Rechtsschutz verpflichtet, wenn die Interessenwahrnehmung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung darf bei der Prüfung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht stattfinden; es muss eine zumindest gleich große Wahrscheinlichkeit des positiven Ausgangs des Rechtsstreits für den Versicherungsnehmer bestehen. Ein Rechtsschutzfall liegt vor, wenn das Vorbringen des Versicherungsnehmers einen objektiven Tatsachenkern enthält, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet und worauf er seine Interessenverfolgung stützt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |