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Soll eine nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit ändernde Verbindung von Strafsachen erfolgen, kann dies, wenn die Gerichte nicht alle zu dem Bezirk des ranghöheren Gerichts gehören, nur nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO durch eine Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts erfolgen. Der Tatbestand eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) verlangt in subjektiver Hinsicht (Tatentschluss) eine vorsatzgleiche Vorstellung, die sich auf alle Umstände des äußeren Tatbestands bezieht, insbesondere auf die Verursachung einer konkreten verkehrsspezifischen Gefahr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |