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Ein Tatgericht darf von einer Berechnung der Blutalkoholkonzentration nicht schon dann absehen, wenn die Angaben des Angeklagten zum konsumierten Alkohol nicht exakt sind; vielmehr ist eine Berechnung auf Grund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie Zeugenbekundungen eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholkonsums ermöglichen. Planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Vorgehen des Täters hat in erster Linie Beweiswert für die Frage der Einsichtsfähigkeit, steht einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit aber nicht entgegen; ebenso wenig schließt eine unauffällige Motorik eine erhebliche Herabsetzung des Steuerungsvermögens aus, insbesondere bei alkoholgewohnten Tätern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |