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Die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ist nicht erforderlich und zweckmäßig, wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde. In einfach gelagerten Fällen ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nur dann erforderlich und zweckmäßig, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |