Das Verkehrslexikon


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Landgericht Dortmund v. 28.12.2018: Zur Verwechslungsgefahr von Mietwagenwerbung mit Taxenverkehr bei Verwendung des Begriffs "Cab"




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 28.12.2018 - 4 O 151/18) hat entschieden:

   Eine Werbung mit der Bezeichnung "D" (enthaltend das englische Wort "Cab") für Mietwagenverkehr führt nicht zu einer Verwechslung mit dem Taxenverkehr im Sinne des § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG. Die bloße Verwendung des Wortes "Cab" in einer Wortkombination, die nicht ohne Weiteres als eigenständiges Wort erkennbar ist, begründet keine Verwechslungsgefahr, insbesondere wenn die Mietwagen den Taxen nicht ähneln und die typische Taxifarbe in Deutschland elfenbeinfarben ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
My Taxi - Taxi-Werbung
und
Stichwörter zum Thema Mietwagen
und
Taxi - Taxifahrer - Taxiunternehmer
und
Das Uber-Geschäftsmodell - die APPs „Uber Black“ und „Uber Pop“
und
Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung - Personenbeförderungsschein
und
Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht aus §§ 3a UWG, 49 Abs. 4 S. 5 PBefG kein Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit der Bezeichnung "D" bzw. "D .... ............ ......" (im Folgenden: D) zu. Es kann daher dahinstehen, inwieweit die Klägerin klagebefugt ist, ebenso, inwieweit Ansprüche verjährt bzw. verwirkt sind.

Die Werbung mit dieser Bezeichnung verstößt nicht gegen. § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG.

Gem. § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG dürfen Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen.

Eine solche Verwechslungsgefahr besteht unter Berücksichtigung der angesprochenen Verkehrskreise im Ergebnis vorliegend nicht.

Zwar trifft es zu, dass in der Bezeichnung "D" das englische Wort "Cab" enthalten ist, das übersetzt "Taxi" bedeutet. Auch ist es durchaus so, dass viele Menschen in E englisch sprechen und diesen Begriff verstehen werden. Dies ist jedoch die einzige Verbindung, die überhaupt zum Taxiverkehr gegeben ist. Die von der Beklagten bereitgehaltenen Mietwagen ähneln Taxen überhaupt nicht. Soweit das LG Stuttgart in einer Entscheidung ausgeführt hat, schwarz sei eine "typische Taxifarbe" (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2016, 11 O 91/16, zitiert nach juris Rn. 28), folgt das erkennende Gericht dem nicht: Die typische Taxifarbe in Deutschland ist elfenbeinfarben; schwarz mag eine typische Autofarbe sein, ist aber nicht typisch gerade für Taxen.

Diese Beziehung zum Taxiverkehr wird jedoch dadurch abgeschwächt, dass das Wort in Verbindung mit den weiteren Buchstaben "EP" gebraucht wird, daher nicht ohne Weiteres als eigenständiges Wort und damit das englische Wort für Taxi zu erkennen ist, zudem dadurch, dass auch im englischsprachigen Raum nunmehr verstärkt das Wort "taxi" und nicht "cab" benutzt wird. Dies führt auch für die durchschnittlichen Verkehrskreise nicht zu einer Verwechslung mit dem Taxiverkehr. Dies gilt umso mehr, wenn man sich die Beschreibung der App selbst durchliest - dort wird deutlich zwischen der Vermittlung von Taxen und von Mietwagen unterschieden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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