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Eine Werbung mit der Bezeichnung "D" (enthaltend das englische Wort "Cab") für Mietwagenverkehr führt nicht zu einer Verwechslung mit dem Taxenverkehr im Sinne des § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG. Die bloße Verwendung des Wortes "Cab" in einer Wortkombination, die nicht ohne Weiteres als eigenständiges Wort erkennbar ist, begründet keine Verwechslungsgefahr, insbesondere wenn die Mietwagen den Taxen nicht ähneln und die typische Taxifarbe in Deutschland elfenbeinfarben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |