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Die Gewährung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO liegt im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, welches durch die VwV-StVO gelenkt wird. Die Straßenverkehrsbehörden sind an die im Schwerbehindertenausweis dokumentierten Feststellungen der für das Schwerbehindertenrecht zuständigen Behörden über den Grad der Behinderung und das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale gebunden. Eine Bindung an sonstige Stellungnahmen der Sozialverwaltung zum Vorliegen bestimmter Krankheiten oder Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht im Schwerbehindertenausweis dokumentiert sind, besteht hingegen nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |