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Das Wiederanfahren nach verkehrsbedingtem Anhalten, etwa für ein Sonderrechtsfahrzeug gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 StVO, fällt nicht unter § 10 StVO, sondern unter § 1 Abs. 2 StVO, aus dem sich jedoch gleich hohe Sorgfaltspflichten ergeben können. Ein solches verkehrsbedingt haltendes Fahrzeug wird überholt, nicht lediglich vorbeigefahren. Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt vor, wenn der Fahrzeugführer nach allen objektiven Umständen des Einzelfalles mit einem gefahrlosen Überholen nicht rechnen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |