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Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer S verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich der Gewährleistungsrechte, insbesondere der Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der Autohaus I2 GmbH & Co. KG sowie Schadensersatzansprüche gegenüber der W2 AG zu tragen, die auf den Kauf eines W2 Tiguan "Cup" beruhen. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten i.H.v. 1.605,07 € freizustellen, die durch die Fertigung des Stichentscheids bzgl. des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer S hinsichtlich der Kostendeckung wegen Gewährleistungsansprüchen und Rückabwicklungsrechten des Klägers gegenüber der Autohaus I2 GmbH & Co. KG und hinsichtlich Schadensersatzansprüchen gegenüber der W2 AG entstanden sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |