Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 29.09.2016: Zur aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 29.09.2016 - 7 L 1660/16) hat entschieden:

   Gemäß § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes hat eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG keine aufschiebende Wirkung. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur dann in Betracht, wenn die Anordnung der Behörde offensichtlich rechtswidrig wäre oder wenn aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung anzuerkennen wäre. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG ist die Behörde an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren - Interessenabwägung - Vorwegnahme der Hau
und
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug
und
Fahrerlaubnisentzug: Wiederaufnahmeverfahren und nachträgliche Veränderung der Punktezahl


Tenor:

1.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2.Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:


Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4374/16 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung vom 14. Juni 2016 anzuordnen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Gemäß § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes in der ab dem 5. Dezember 2014 geltenden Fassung (StVG) hat eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG keine aufschiebende Wirkung. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur dann in Betracht, wenn die Anordnung der Behörde offensichtlich rechtswidrig wäre oder wenn aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung anzuerkennen wäre. Dies ist nicht der Fall. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer daher zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

In Ergänzung dazu ist Folgendes auszuführen:

Die Bewertung der vom Antragsteller begangenen Ordnungswidrigkeiten nach dem Punktesystem begegnet keinen Bedenken. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG ist die Behörde an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Eine Überprüfung, ob diese Entscheidungen rechtmäßig sind, findet in diesem Verfahren nicht statt. Sämtliche Eintragungen sind rechtskräftig. Die vom Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war daher gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu.

Der Antragsgegner ist auch zutreffend von einem Punktestand von 8 Punkten nach neuem Punktesystem ausgegangen. Im Einzelnen hat er die Berechnung nochmals mit Schriftsatz vom 25. August 2016 dargelegt. Die Kammer hat die Berechnung nachvollzogen und hierbei keinen Fehler festgestellt. Insbesondere ist das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 3 StVG a. F. ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Etwaige mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundenen Schwierigkeiten und beruflichen Härten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Belangen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

Auch bei einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelösten Interessenabwägung steht das Interesse des Antragstellers, die Fahrerlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung zurück. Besondere Gründe, die in seinem Fall eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte, hat er nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Gerichtskostengesetz ‑ GKG ‑ und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2016/7_L_1660_16_Beschluss_20160929.html - DE:VGGE:2016:0929.7L1660.16.00

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