Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dortmund v. 13.04.2016: Ablehnung der Leistungspflicht bei Kfz-Diebstahl wegen Vortäuschung und fehlendem äußeren Bild der Entwendung




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 13.04.2016 - 2 O 227/13) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Leistung des Wiederbeschaffungswertes aus einem Versicherungsvertrag bei behauptetem Diebstahl besteht nicht, wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls gegeben ist oder der Versicherungsnehmer das äußere Bild einer versicherten Entwendung nicht beweisen kann. Das äußere Bild ist in der Kraftfahrzeugversicherung gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit abstellt und es dort später nicht wieder vorfindet. Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung muss sich aus bewiesenen oder unstreitigen Indizien in einer Gesamtschau ergeben.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl
und
Indizienbeweisführung und Unfallbetrug
und
Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell - vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls
und
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung
und
Arglist und Obliegenheitsverletzung im Versicherungsregress
und
Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 52.450,00 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Leistung des Wiederbeschaffungswertes des versicherten Pkw aus dem Versicherungsvertrag zu.

Es besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls. Darüber hinaus vermochte die Klägerin nicht das äußere Bild einer versicherten Entwendung zu beweisen. Den ihr obliegenden vollen Beweis eines Versicherungsfalles hat die Klägerin vollem Beweis eines Versicherungsfalls nicht angetreten.

1.Dem Versicherungsnehmer kommen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem behaupteten Diebstahl Beweiserleichterungen zu Gute. So genügt es, wenn der Versicherungsnehmer einen äußeren Sachverhalt, das sogenannte äußere Bild, beweisen kann, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass versicherte Gegenstände in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet worden sind. In der Kraftfahrzeugversicherung ist das äußere Bild dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit abstellt, und es dort später nicht wieder vorfindet (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Urteil vom 30.01.2002, NJW-RR, 2002, 671). Entgegen der vorgerichtlichen Darstellung und der Darstellung in der Klageschrift, hat die Geschäftsführerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bekundet, sie habe das Fahrzeug am Vormittag des 22.12.2012 auf dem Parkplatz der Pizzeria in der L-Straße 94 abgestellt. Zuvor sei sie Brötchen holen gefahren. Diese Angabe zur letzten Benutzung des Fahrzeugs ist unglaubhaft. Es gibt nämlich keinen Grund, weshalb nicht bereits bei Ausfüllen der Schadenanzeige oder bei Fertigung der Klageschrift entsprechende Angaben gemacht wurden. Das Verschweigen dieser Fahrt vor der mündlichen Verhandlung gibt vielmehr zu der Vermutung Anlass, dass diese Fahrt tatsächlich nicht stattgefunden hat. So besteht der Verdacht, dass zur Erklärung der Aussage der Zeugin L2, Samstagsmorgens sei der BMW X 5 nicht mehr auf dem Parkplatz gewesen, diese Aussage nachträglich konstruiert wurde. Auch widerspricht die Angabe der Geschäftsführern der Klägerin, am 22.12. sei Besuch zu Hause gewesen, der bereits mit zwei Pkw gekommen sei, so dass kein Platz zum Abstellen des BMW X 5 am Wohnhaus mehr gewesen sei, der Aussage ihres Ehemanns, am 22.12. sei kein Besuch zu Hause gewesen. Diese Angabe der Geschäftsführerin der Klägerin ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, da am Wohnhaus ein Parkplatz, an dem zuvor ihr eigener Wagen gestanden haben soll, den ihr Ehemann für Weihnachtseinkäufe benutzt haben soll, frei gewesen wäre. Unverständlich ist ferner, weshalb sie den mehrere 100 m entfernten Pkw überhaupt nutzte, um im dicht bebauten M Brötchen zu holen. Es ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil diese Nutzung für sie hatte. Nach der glaubhaften Aussagen der Zeugin L2 fehlte der Pkw bereits am Morgen des 22.12., nachdem sich am Freitagabend, den 21.12. verdächtige Männer bei dem Fahrzeug aufhielten. Danach fehlte der Wagen bereits den gesamten 22.12.2012. Erst am Sonntagmorgen sah die Zeugin den Wagen am M2-Platz bei dem Café E wieder. Diese Aussage ist auch ergiebig, da der Zeugin das Fahrzeugkennzeichen bekannt war, das sie wiedererkannte. Mit dieser Aussage ist die Aussage des Zeugen B unvereinbar, dass er am Abend des 22.12.2012 den Fahrzeugschein aus dem Fahrzeug genommen habe. Denn zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug nicht mehr bei der Pizzeria geparkt. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen B spricht auch, dass er am 19.12.2012 gegen 21.00 Uhr den BMW X 5 hinter der Pizzeria abgestellt haben will. Dies kann wegen des Schlüsselgutachtens des Sachverständigen H nicht richtig sein. Danach wurde das Fahrzeug zuletzt am 18.12.2012 bewegt. Selbst wenn insoweit bei der Werkstattüberprüfung die Einstellung des 29.02.2012 vergessen worden wäre, hätte bei einer Benutzung am 19.12.2012 das Auslesedatum der 20.12.2012 sein müssen. Es ist auch nicht glaubhaft, dass der Zeuge beim Ausliefern von Pizza keine schnellere Geschwindigkeit als 40 km/h erreicht, befindet sich doch die Pizzeria an einer zweispurigen Hauptverkehrsstraße in M.

Darüber hinaus besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Versicherungsfalls. Auch die Vortäuschung braucht nicht voll bewiesen zu werden. Vielmehr muss sich aus bewiesenen oder unstreitigen Indizien in einer Gesamtschau die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung ergeben (BGH v. 30.1.2008 -IV ZR 18/07). Durch das Gutachten des Sachverständigen H ist bewiesen, dass ein Duplikat des zweiten Schlüssels gefertigt worden ist. Dies kann nicht ohne Wissen der Klägerin oder ihres Repräsentanten des Zeugen B geschehen sein, da die Duplizierspuren nicht von Gebrauchsspuren überlagert worden sind. Eine derartige Überlagerung wäre bei einer weiteren Benutzung der Fall gewesen. Der Sachverständige stellt deshalb fest, dass nach der Anfertigung des Duplikats der entsprechende Schlüssel 2 nicht mehr gebraucht worden ist. Es ist daher auszuschließen, dass ein Duplikat von einem Dritten gefertigt wurde, ohne dass die Klägerin oder der Zeuge B Kenntnis hiervon erlangte. Denn sowohl die Geschäftsführerin der Klägerin, wie auch der Zeuge B haben betont, dass sie den Schlüssel nicht aus der Hand gegeben haben. Nur zum Werkstattaufenthalt, der im November stattgefunden habe, sei der Schlüssel übergeben worden. Auch sei ein Schlüssel einmal im Monat zum Reinigen des Fahrzeugs übergeben worden an die Shell-Tankstelle. Es ist allerdings auszuschließen, dass dies nach dem 18.12.2012 passierte. Denn weder die Geschäftsführerin der Klägerin noch der Zeuge B haben derartiges bekundet. Die Geschäftsführerin der Klägerin hat vielmehr bekundet, am 18.12.2012 den Wagen aufgetankt zu haben. Ein weiteres Indiz für Vortäuschung sind die unter 1. Geschilderten wechselnden und sich widersprechenden Angaben der Geschäftsführerin der Klägerin und des Zeugen B zur letzten Benutzung des PKW..

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2016/2_O_227_13_Urteil_20160413.html - DE:LGDO:2016:0413.2O227.13.00

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