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Ein Anspruch auf Leistung des Wiederbeschaffungswertes aus einem Versicherungsvertrag bei behauptetem Diebstahl besteht nicht, wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls gegeben ist oder der Versicherungsnehmer das äußere Bild einer versicherten Entwendung nicht beweisen kann. Das äußere Bild ist in der Kraftfahrzeugversicherung gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit abstellt und es dort später nicht wieder vorfindet. Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung muss sich aus bewiesenen oder unstreitigen Indizien in einer Gesamtschau ergeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |