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Sowohl der Fraunhofer-Marktpreisspiegel als auch die Schwacke-Liste stellen taugliche Grundlagen für eine Schätzung nach § 287 ZPO dar. Eine Schätzgrundlage ist nur dann nicht anzuwenden, wenn sie im konkreten Fall erschüttert wurde. Die Schwacke-Liste bietet eine verlässlichere Basis, wenn die Berechnungskriterien des Fraunhofer-Marktpreisspiegels nicht ohne Weiteres herangezogen werden können und eine Erschütterung der Schwacke-Liste nicht hinreichend vorgetragen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |