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Dem Versicherungsnehmer stehen für den Versicherungsfall des Unfalls oder Vandalismusschadens keine Beweiserleichterungen zu. Ebenso wenig stehen dem Vollkaskoversicherer Beweiserleichterungen für die von ihm zu beweisenden Fragen der Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer zu. Die Beweislast dafür, dass nicht ein Dritter, sondern der Versicherungsnehmer selbst den Schaden herbeigeführt hat, liegt beim Versicherer. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |