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Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer fortgeschrittenen Alkoholproblematik ist rechtmäßig, wenn ein medizinisch-psychologisches Gutachten eine negative Prognose stellt. Ein solches Gutachten ist verwertbar, auch wenn die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung bestritten wird, sofern es der Behörde mit Zustimmung des Betroffenen vorliegt. Anzeichen für Alkoholmissbrauch, die eine Begutachtungsanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a) bzw. lit. e) FeV begründen, müssen nicht im Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr stehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |