|
1. Im Bereich eines Kirmesplatzes zur Versorgung der Fahrgeschäfte mit Strom und Wasser verlegte Leitungen sind so zu führen, dass das dem Besucher grundsätzlich bekannte bestehende Stolper- und Sturzrisiko durch eine sorgfältige Verlegung bzw Abdeckung der Leitungen möglichst minimiert wird. 2. Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn die Versorgungsleitungen beliebig ohne erkennbare Streckenführung und ohne Sicherung gegen unbeabsichtigte Lageveränderungen lose verlegt werden. 3. Haben mehrere Schausteller durch unsorgfältige Verlegung ihnen zuzuordnender Versorgungsleitungen jeweils ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, und lässt sich nicht feststellen, welche der unsachgemäß verlegten Leitungen nach Lageveränderung zum Sturz des Geschädigten geführt hat, lassen sich die bestehenden Urheberzweifel nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB überwinden. (Leitsätze des Gerichts) |