|
Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 8 oder mehr Punkten nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n.F. ist zwingend und lässt der Behörde kein Ermessen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Ordnungsgemäß nach altem Recht durchgeführte Verwarnungen müssen nach Inkrafttreten des neuen Rechts nicht wiederholt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |