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Für einen Vandalismusschaden ist die Klägerin beweisbelastet, wobei ihr Beweiserleichterungen zugutekommen, wenn Umstände auf einen solchen Schaden hindeuten. Werden diese Beweisanzeichen jedoch durch seitens der Beklagten darzulegende oder unstreitige Umstände erschüttert, trifft die Klägerin die volle Beweislast. Widersprüchliche Angaben des Zeugen, ein für Vandalismus untypisches Schadensbild und eine Häufung von Vorschäden können die Annahme eines versicherten Vandalismusschadens widerlegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |