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Ein Anspruch auf Ersatz fiktiver Verbringungskosten, Ersatzteilaufschläge und Umsatzsteuer besteht nur, wenn diese Kosten tatsächlich angefallen sind oder nachgewiesen wird, dass sie in allen für die konkrete Reparaturmaßnahme geeigneten Werkstätten üblicherweise anfallen würden. Bei fiktiver Schadensberechnung kann Nutzungsausfall nur für die im Gutachten veranschlagte Reparaturdauer verlangt werden, wobei Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit substantiiert darzulegen sind. Weitere Sachverständigenkosten sind nur zu ersetzen, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |