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Die Schätzung der Normaltarife für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen nach Verkehrsunfällen erfolgt gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste ergebenden Tarife. Kosten für eine Haftungsbefreiung ohne Selbstbehalt sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn eine entsprechende Vereinbarung getroffen und abgerechnet wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |