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Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann erschüttert werden, wenn der Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne Ausschöpfung des Anhaltewegs "ruckartig" – etwa in Folge einer Kollision – zum Stehen kommt und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist. Denn der Fahrer eines Fahrzeugs muss sich bei der Bemessung des einzuhaltenden Sicherheitsabstands nicht darauf einrichten, dass der normale Bremsweg eines anderen Fahrzeugs außergewöhnlich verkürzt wird. Tritt eine solche Bremswegverkürzung durch das schuldhafte Auffahren des Vorausfahrenden auf das vor ihm befindliche Fahrzeug ein, so fehlt dem Unfallgeschehen die für die Anwendung des Anscheinsbeweises erforderliche Typizität, und der Kläger trägt eine Mithaftung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |