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Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung entfallen, unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr ist demnach nicht erforderlich. Es genügt der einmalige Konsum einer sog. harten Droge. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |