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Auf Schwerbehindertenparkplätzen deren zeitliche Geltung durch ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Mo - Do 7 - 19 h, Fr 7 - 13 h" beschränkt ist, dürfen Fahrzeugführer, die nicht über eine Schwerbehindertenparkerlaubnis verfügen, auch dann nicht parken, wenn einer der auf dem Zusatzzeichen namentlich benannten Wochentage auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. (Leitsätze des Gerichts) |