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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Versicherungsleistungen zu, da der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wurde. Im Rahmen der Kaskoversicherung ist dem Versicherungsnehmer ein obliegenheitswidriges Verhalten des Fahrers im Straßenverkehr zuzurechnen, wenn dieser Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Eine Häufung von Beweisanzeichen, die auf eine Manipulation hindeuten, kann für die Überzeugungsbildung des Gerichts ausreichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |