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Der ortsübliche Normaltarif für Mietwagenkosten ist im Rahmen des § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus der Schwacke-Liste und dem Marktpreisspiegel Mietwagen des Fraunhofer-Instituts ergebenden Normaltarife zu schätzen. Hinzuzurechnen sind grundsätzlich weitere im Mietwagengeschäft typische und deswegen ebenfalls als Preisbestandteil ersatzfähige Nebenkosten, sofern sie erforderlich und tatsächlich angefallen sind. Auch Kosten für Winterreifen sind ersatzfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |