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Die unfallursächliche Tempoüberschreitung eines Fahrers bei einem Kreuzungszusammenstoß ist mit ca. 33 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anzusetzen, wenn die Gegenseite ihre Wartepflicht verletzt hat. Die für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges für ein verunfalltes Großraumtaxi zu berücksichtigende Zeitspanne ist mit 33 Tagen anzusetzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |