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Eheleute sind gemäß § 1357 Abs. 1 BGB berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen; die unfallbedingte Anmietung eines Ersatzwagens wie auch die Abtretung des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten ist ein solches Geschäft. Der ortsübliche Normaltarif für Mietwagenkosten ist gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste ergebenden Normaltarife zu schätzen. Ein pauschaler Aufschlag für unfallbedingte Sonderleistungen ist nicht ersatzfähig; gesondert in Rechnung gestellte Leistungen wie Winterreifen, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges, Zusatzfahrer und Navigationsgerät sind jedoch grundsätzlich erstattungsfähig, wobei die Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste oder niedrigere tatsächliche Kosten maßgeblich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |