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„Unmöglichkeit“ im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters gilt nicht bei Verkehrsverstößen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind, da es in die Sphäre der Geschäftsleitung fällt, organisatorische Vorkehrungen zur Fahrerfeststellung zu treffen. Eine mündliche Befragung von Firmenmitarbeitern, z.B. einer Sekretärin, kann eine ausreichende Ermittlungsmaßnahme darstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |