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Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 2,2 ng/ml übersteigt den Grenzwert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Wenn polizeilich protokollierte Angaben auf einen Konsum "zuletzt vor drei Wochen" und "zuletzt Samstagnacht" hindeuten, ist von mindestens gelegentlichem Cannabis-Konsum auszugehen. Damit ist der Antragsteller nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |