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Ein Zahlungsanspruch der Versicherer gegen die Versicherungsnehmer und Werkstattinhaber aus § 812 Abs. 1 Satz 1, erste Alternative BGB besteht, wenn Versicherungsleistungen für tatsächlich nicht vorgelegene Schadensfälle (hier: Steinschlagschäden an Windschutzscheiben) erbracht wurden. Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für vorgetäuschte Versicherungsfälle ergibt sich aus einer ungewöhnlichen Häufung von Schäden in einem eng verbundenen Personenkreis, fehlenden konkreten Angaben zu den Schadensereignissen und dem bewussten Verschleiern von Identitäten zwischen Versicherungsnehmer und Werkstattinhaber. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |