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Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) schreibt in § 13 Satz 1 Nr. 2 c zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) vor, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist, wobei das Führen eines Fahrrads ausreichend ist. Eine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung ist nicht vorgesehen, sondern richtet sich nach den Tilgungsfristen für Eintragungen im Verkehrszentralregister. Ergibt sich aus der MPU die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere weil der Betroffene seinen früheren, normabweichenden Alkoholkonsum noch als unproblematisch betrachtet, steht dem Antragsgegner kein Ermessen hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |