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Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall gemäß § 287 ZPO anhand bekannter Listen (Fraunhofer, Schwacke) und eigener Sachkunde, wobei der Schwacke-Liste eine eingeschränkte Marktgerechtigkeit attestiert wird. Ein pauschaler Aufschlag von 20% für unfallbedingte Sonderleistungen (z.B. kurzfristige Anmietung, unbestimmte Mietdauer) sowie Zusatzkosten für weiteren Fahrer und Winterbereifung sind gerechtfertigt. Ersparte Aufwendungen sind pauschal um 10% zu kürzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |