Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 10.07.2012: Zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall: Mietdauer, Normaltarif, Zuschläge und ersparte Aufwendungen




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 10.07.2012 - 58 C 2360/12) hat entschieden:

   Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall gemäß § 287 ZPO anhand bekannter Listen (Fraunhofer, Schwacke) und eigener Sachkunde, wobei der Schwacke-Liste eine eingeschränkte Marktgerechtigkeit attestiert wird. Ein pauschaler Aufschlag von 20% für unfallbedingte Sonderleistungen (z.B. kurzfristige Anmietung, unbestimmte Mietdauer) sowie Zusatzkosten für weiteren Fahrer und Winterbereifung sind gerechtfertigt. Ersparte Aufwendungen sind pauschal um 10% zu kürzen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zumm Abzug der Eigenersparnis bei den Mietwagenkosten
und
Der Unfallersatztarif
und
Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?
und
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 244,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 81,5% und die Beklagte zu 18,5%. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch den jeweiligen Gegner gegen Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor dieser Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 1.330,29 €

Gründe:


I.

Der Klägerseite steht gegen die Beklagtenseite im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 23.12.2011 ein Anspruch auf Erstattung weitergehender Mietwagenkosten gem. §§ 249 BGB, 115 VVG n.F., 398 ff. BGB in tenoriertem Umfang zu.

Streitig ist zwischen den Parteien allein die Höhe der Mietwagenkosten, namentlich die erforderliche Mietdauer, die Höhe des örtlichen "Normaltarifs", die Frage, ob und in welcher Höhe ein pauschaler Zuschlag für unfallbedingte Zusatzleistungen berechtigt ist und ob und in welcher Höhe ersparte Aufwendungen anzurechnen sein werden.

Im Einzelnen:

1.

Soweit die Klägerin eine Mietdauer von 14 Tagen für erforderlich hält, ist ihr Vorbringen beweislos und unsubstanziiert geblieben.

Denn gerichtsbekannt werden Werkstattrechnungen üblicherweise erst nach Abschluss der Reparatur erstellt, so dass von einer Fertigstellung des Fahrzeuges am 04.01.2012 auszugehen ist. Gründe, weshalb gleichwohl die Zedentin erst am 05.01.2012 über das Fahrzeug verfügen konnte werden nicht dargelegt, geschweige denn für diesen Umstand Beweis angetreten.

Es ist daher für die Berechnung auf eine Mietdauer von 13 Tagen abzustellen.

2.

Der Höhe nach kann gem. § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur der erforderliche Betrag verlangt werden. Dies ist generell der sog. Normaltarif. Etwas anderes kann gelten, wenn der Geschädigte auf unfallbedingte Sonderleistungen angewiesen war, die einen höheren Mietpreis als nach dem "Normaltarif" rechtfertigen.

Das Gericht schätzt die erforderlichen Kosten nach dem "Normaltarif" vorliegend auf 1.016,03 € brutto.

Ferner ist ein pauschaler Aufschlag von 20% und weiteren 50,00 € brutto aufgrund unfallbedingter Sonderleistungen gerechtfertigt.

Unstreitig ist die Zedentin (und die Klägerin) vorsteuerabzugsberechtigt, so dass nur Anspruch auf Erstattung der Nettokosten besteht.

Das Gericht kann den Normaltarif gem. § 287 ZPO anhand bekannter Listen und eigener Sachkunde schätzen.

Dabei ist zu beachten, dass dem Tatsachengericht nach der Rechtsprechung des BGH im Rahmen des § 287 ZPO ein weites Ermessen bei der Auswahl und Bewertung seiner Schätzgrundlagen zusteht (BGH NJW 2009, 58; 210, 1445).

Hiervon hat das Gericht Gebrauch gemacht und seiner Schätzung des Normaltarifs die ihm bekannten und von den Parteien selbst in den Rechtsstreit eingebrachten Erhebungen des Fraunhoferinstituts (Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009) und Schwacke (2010), sowie eine kurze aktuelle eigene "Erhebung" zugrunde gelegt, letztere zur Verifizierung der von der Beklagten nach ihrem Vortrag recherchierten tatsächlichen Angebote, die die Klägerin ihrerseits nicht substanziiert bestritten hat.

Das Gericht hält die nach der sog. "Schwacke-Liste" ermittelten "Normaltarife" für nicht ohne weiteres marktgerecht. Dies ist vornehmlich mit der Art und Weise der Erhebung zu begründen, nämlich, dass nicht etwa durch fingierte Testanfragen die tatsächlichen und konkurrenzfähigen Angebote in einer konkreten Verhandlungssituation erfragt werden, sondern die Mietwagenunternehmen und deren Interessenverbände ausdrücklich nach Angeboten zur Erstellung einer Vergleichsliste befragt werden, die dem erklärten Ziel dient, einen Preisvergleich u.a. auch für das Unfallersatzgeschäft zu ermöglichen. Dass vor diesem Hintergrund die Vermieter, losgelöst von jeglichem Konkurrenzdruck und in aller Anonymität, sich geradezu aus wirtschaftlichen Gründen genötigt sehen müssen, überhöhte Angebotspreise mitzuteilen, liegt auf der Hand.

Dass die in der Schwacke-Liste genannten Preise tatsächlich nicht ohne weiteres marktgerecht sind, ergibt schon eine kurze Internet-Recherche und lässt sich fundierter daneben auch aus anderen Erhebungen wie z.B. derjenigen von Zinn (Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007) und des Fraunhofer Instituts a.a.O., die jeweils anonyme Verhandlungssituationen simuliert haben. Noch deutlicher wird dies, wenn man die deutlich über der allgemeinen Teuerungsrate liegen Steigerungen in der "Schwacke-Liste" 2011 betrachtet (rd. 20% gegenüber dem Vorjahr), so dass die Annahme nahe liegt, dass die eingeholten Auskünfte von der zunehmend restriktiven Rechtsprechung beeinflusst sind und immer weniger die tatsächliche Marktlage widerspiegeln.

Gleichwohl kann die "Schwacke-Liste" 2010 als Schätzungsgrundlage allein aufgrund ihrer breiten Akzeptanz in der Rechtsprechung nicht völlig außer Acht gelassen werden. Das Gericht hält jedenfalls die "Schwacke-Liste" 2011 (Mittelwert ca. 100% über den übrigen Durchschnittswerten!) für nicht mehr tauglich.

Auch die Untersuchungen des Fraunhofer Instituts erscheinen jedoch nicht frei von Bedenken, wenn z.B. Anfragen mit einem Vorlauf von ca. 1 Woche getätigt wurden, oder nicht ausreichend betreffend Zusatzkosten für Haftungsreduzierung (unterschiedlich hohe Selbstbeteiligungen) und Freikilometer differenziert wird. Insbesondere in Fällen, in denen eine kurzfristige Anmietung erforderlich wird, bedarf es einer kritischen Bewertung dieser Erhebungen.

Eine kurze eigene Internetrecherche des Gerichts zeigt, dass bei den großen Anbietern häufig über Internetmasken eine Anmietung am gleichen Tage gar nicht erst möglich ist, bzw. Anmietungen mit entsprechendem Reservierungsvorlauf zu günstigeren Preisen führen, was im Übrigen marktwirtschaftlich auch ohne weiteres einleuchtet.

Man wird daher regelmäßig einen Zuschlag von 10%-20% zum Ausgleich dieser "Schwächen" der Erhebungen des Fraunhofer Instituts ansetzen müssen.

Auch die sich aus den Recherchen der Beklagten und des Gerichts ergebenden aktuellen Angebote große Mietwagenunternehmen können nicht unbesehen als "Normaltarif" anerkannt werden. Denn insoweit werden häufig Sonderpreise angeboten, die nicht sofort buchbar sind oder bestimmten Konditionen unterliegen.

Auch diesbezüglich erachtet das Gericht einen 10-20%igen Zuschlag für erforderlich aber auch ausreichend.

Das Gericht hält aber die "Schnittmenge" der sich aus den o.g. genannten Untersuchungen und einer eigenen (Kontroll-)Recherche für ausreichend um die Höhe des "Normaltarifs" schätzen zu können.

Zum Ausgleich der "Schwächen" der Untersuchung des Fraunhoferinstituts und auch der Internetrecherchen erachtet das Gericht vorliegend gem. § 287 ZPO einen Aufschlag von 20% für angemessen. Dieser berücksichtigt im Wesentlichen den Umstand, dass am Unfalltage angemietet wurde und die Mietdauer von unbestimmter Dauer war. Weitergehende Zuschläge sind mangels konkreten Vortrages der Klägerin nicht gerechtfertigt.

Nicht zu beanstanden sind Zustellkosten, schon allein weil die Mietpreise im PLZ-Gebiet 807 deutlich günstiger sind als am Sitz der Zedentin und das Fahrzeug der Zedentin offenbar nicht mehr fahrtüchtig war.

Bei der Ermittlung des Normaltarifs hat das Gericht auch Zusatzkosten berücksichtigen müssen.

Dies sind zum einen die Kosten für einen zusätzlichen Fahrer, die bei rd. 3,00 €/Tag liegen, § 287 ZPO.

Zum anderen müssen auch Kosten für eine Winterbereifung angesetzt werden. Soweit ersichtlich wird von allen großen Mietwagenunternehmern ein solcher Zuschlag erhoben für die Vermietung eines winterfesten Fahrzeuges erhoben. Er liegt bei rd. 10,00 €/Tag.

Es ergibt sich folgende Übersicht:

Vor diesem Hintergrund schätzt das Gericht den erforderlichen Normaltarif für die streitgegenständliche Mietzeit auf 1.219,24 € brutto. Dies entspricht in etwa dem Mittelwert der vorgenannten Werte.

Insgesamt erscheint daher gem. § 287 ZPO ein Gesamtbetrag von 1.066,59 € erforderlich.

Von diesem Betrag weicht der von Klägerseite verlangte Betrag ab. Es ist daher von einem überhöhten Mietpreis auszugehen. Dafür, dass dem Geschädigten kein günstigerer Preis zugänglich gewesen wäre bzw. er sich überhaupt danach erkundigt hätte, trägt die insoweit darlegungspflichtige (vgl. BGH NJW 2009, 58) Klägerseite nichts Substanzielles vor.

Der nach den obigen Ausführungen erforderliche Mietpreis ist nach den Regeln der Vorteilsanrechnung um ersparte Aufwendungen zu kürzen. Dies kann entweder durch Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugtyps (i.d.R. rd. 15-20% günstiger) geschehen oder durch einen pauschalen Abschlag. Diesen bemisst das Gericht auf 10 %, § 287 ZPO (vgl. BGH NJW 2010, 1445 Rz 20).

Zusammengefasst belaufen sich daher die erforderlichen Mietwagenkosten auf 1.066,59 € ./. 10% ersparter Aufwendungen = 959,93 €. Davon hat die Beklagte 715,00 € erstattet, so dass sich ein Restanspruch von 244,93 € ergibt.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, weil mit dem Abrechnungsschreiben weitere Leistungen verweigert wurden.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2012/58_C_2360_12_Urteil_20120710.html - DE:AGD:2012:0710.58C2360.12.00

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