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Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren von einem strafgerichtlichen Urteil nicht abweichen, soweit es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Die Bindungswirkung setzt voraus, dass die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und die Behörde von demselben Sachverhalt ausgeht. Enthält das Strafurteil eine eigenständige Eignungsbeurteilung, die von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, ist die Behörde gehindert, die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens anzuordnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |