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Ein Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall steht dem Kläger nicht zu, wenn er den Schaden nicht schlüssig dargelegt hat. Bei einem erheblichen Vorschaden am Fahrzeug ist es Aufgabe des Klägers, genau darzulegen, auf welche Art und Weise und durch welche Maßnahmen das Fahrzeug nach dem Vorschaden repariert wurde. Eine nur pauschale Behauptung der Reparatur und die Benennung eines Zeugen ohne Darlegung der Reparaturdetails sind ungeeignet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |