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Ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils liegt vor, wenn sich das Gericht nicht mit dem Erfordernis einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB auseinandergesetzt hat, obwohl dies aufgrund der Suchtproblematik und der Therapiebereitschaft des Angeklagten erforderlich gewesen wäre. Eine Prüfung der Notwendigkeit einer solchen Unterbringung ist unerlässlich, und das Unterbleiben einer Entscheidung stellt einen Rechtsfehler dar. Dieser Erörterungsmangel führt gleichzeitig zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, da eine selbständige Beurteilung der Unterbringung losgelöst von der Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung im Regelfall nicht möglich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |