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Ein Trennungsdefizit bei gelegentlichem Cannabiskonsum liegt bereits dann vor, wenn mit einem Wert von 1 ng/ml THC im Blutserum ein Kraftfahrzeug geführt worden ist, ohne dass darüber hinaus noch spezifische Auffälligkeiten festgestellt werden müssten. Nimmt ein Fahrerlaubnisinhaber trotz eines nicht lange zurückliegenden Cannabiskonsums und einer deshalb jedenfalls möglichen cannabisbedingten Fahrungeeignetheit am Straßenverkehr teil, ist das als ein hinreichend aussagekräftiger Beleg dafür zu werten, dass ihm das zu fordernde Trennungsvermögen fehlt. Die Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums ist gerechtfertigt, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vorgang zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |