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Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht unverhältnismäßig sein kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |