Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf v. 14.02.2012: NEEDS_REVIEW: Titelzeile fehlt




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.02.2012 - I - 1 U 225/10) hat entschieden:

   Der Geschädigte verstößt nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen höheren Preis rechtfertigen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs trifft den Schädiger, ebenso das Prognoserisiko hinsichtlich einer bei der Anmietung nicht hinreichend fassbaren Laufleistung. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 251 Abs. 2 BGB ist der Vergleich zwischen Mietkosten und Verdienstausfall nur einer von mehreren Gesichtspunkten innerhalb der Gesamtbetrachtung des Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebes.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Der Unfallersatztarif
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten
und
Schadensminderungspflicht bei der Ausfallentschädigung - Ausfalldauer bei Mietwagen und Nutzungsausfall
und
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden
und
Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall - Dauer und Werkstattverschulden
und
Ausfallentschädigung - Schadensminderung durch Einsatz der Vollkaskoversicherung?


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 20. Oktober 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.196,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2009 zu zahlen und den Kläger von Ansprüchen seiner Prozessbevollmächtigten für außergerichtliche Tätigkeiten in Höhe von 65,10 € freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 84 % dem Kläger und zu 16 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten fallen zu 83 % dem Kläger und zu 17 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Parteien streiten darüber, ob der klagegegenständlichen Rechnung der F. vom 26. März 2009 ein Normaltarif oder ein Unfallersatztarif zugrunde liegt. Im Ergebnis kann die Entscheidung dieser Tatsachenfrage dahin stehen. Selbst wenn die Kostenaufstellung einen Unfallersatztarif zum Gegenstand hätte, zählte dieser zu dem nach Maßgabe des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand.

a )

Wie bereits ausgeführt, verstößt der Geschädigte nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Notarmaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 2. Februar 2010, Az.: VI ZR 139/08, Rdnr. 10, zitiert nach Juris).

b )

Wie ein Vergleich der erstinstanzlich zu den Akten gelangten Preisaufstellungen erkennen lässt, sind die Unfallersatztarife der E. (Anlage B 2; Bl. 38 d.A.) sowie der F. (Anlage B 5; Bl. 60 d.A.) für den Besteller mit dem Vorteil der sofortigen Verfügbarkeit des ersatzweise angemieteten Fahrzeuges verbunden. Gerade auf diesen Vorteil war der Kläger aber zwingend angewiesen, weil sich das Unfallereignis zu einer der umsatzstärksten Jahreszeiten ereignete. Hätte er die nach der textlichen Beschreibung mit dem Normaltarif verbundene dreitägigen Vorbestellzeit eingehalten, hätte er erst nach Aschermittwoch über das zur Personenbeförderung benötigte Fahrzeug verfügen können mit der Folge, dass dann die umsatzstärkste Zeit im Wesentlichen schon vorüber gewesen wäre. Dass der Kläger ein Ersatztaxi zu einem Normaltarif hätte anmieten können, welches ihm bereits einen Tag nach dem Unfallereignis von einem bestimmten Unternehmen hätte überlassen werden können, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten in Verbindung mit den erstinstanzlich überreichten Preislisten nicht entnehmen.

c )

Die Beklagten trifft die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung, dem Geschädigten sei in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich gewesen, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht hätte zugemutet werden können (BGH a.a.O., Rdnr. 12, zitiert nach Juris). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Kläger in seiner konkreten Situation nach dem Schadensereignis ein Anmietungstarif zugänglich gewesen wäre, der sich von vornherein als günstiger im Vergleich zu dem mit der F. vereinbarten Entgelt ausgenommen hätte. Diese Feststellung lässt sich insbesondere nicht anhand der durch die Beklagten erstinstanzlich überreichten Preislisten treffen.

aa )

Denn diese weisen für die maßgebliche Typklasse 6 jeweils fixe Tagesanmietungskosten von 271,-- € netto (F.; Bl. 60 d.A.), bzw. von 284,-- € (E.; Bl. 38 d.A.) auf. Hingegen ist nach Maßgabe der klagegegenständlichen Rechnung der tägliche Fixkostenbetrag auf die Summe von 177,-- € begrenzt. Es besteht danach im Ansatz ein Tagessatzunterschied von mindestens 94,-- € zu Gunsten der F. .

bb )

Nicht unerwähnt bleiben darf in diesem Zusammenhang allerdings die Tatsache, dass in den Tagespreisen nach Maßgabe der seitens der Beklagten überreichten Tarifaufstellungen jeweils 200 Freikilometer enthalten sind. Jeder zusätzlich gefahrene Kilometer wäre mit je 50 Cent zu vergüten gewesen. Hingegen hatte der Kläger mit seinem Vermieter keine Freikilometer vereinbart, sondern jeder zurückgelegte Kilometer war mit einem Entgelt von je 60 Cent zu vergüten.

cc )

Der Kläger legt in zutreffender Weise dar, dass bei dieser Ausgangssituation für ihn nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorhersehbar war, welcher der hypothetisch in Betracht gekommenen Autovermieter für seinen neuntägigen Benutzungsbedarf der günstigste gewesen wäre. Denn die anstehende Laufleistung war bei der Anmietung eine nicht hinreichend fassbare Rechengröße. Wären mit dem ersatzweise überlassenen Taxifahrzeug beispielsweise täglich nur 200 km zurückgelegt worden, hätte sich der Tagessatz nach Maßgabe der klagegegenständlichen Abrechnung von 177,-- € auf 297,-- € erhöht. Der Vergleich zu den Tagesmietsätzen mit den 200 Kilometer Freipauschalen (271,-- € bis 284,-- €) zeigt zu geringe Differenzen, um dem Kläger im Zusammenhang mit seiner Anmietungsentscheidung einen Verstoß gegen seine Schadensminderungsobliegenheit anzulasten.

dd )

Zwar hat der Kläger ausweislich der klagegegenständlichen Kostenaufstellung tatsächlich in der Anmietungszeit 3.942 km zurückgelegt. Er beruft sich jedoch unwiderlegt darauf, er habe diesen Fahrtstreckenumfang nicht von vornherein absehen können (Bl. 45 d.A.). Damit steht die Frage des Prognoserisikos im Raum, welches allgemein - wie etwa bei der Überschreitung des Kostenvoranschlages für eine unfallbedingte Kfz-Reparatur - den Schädiger trifft (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 24, Rdnr. 29 mit Hinweis auf BGH NZV 1992, 66, 67 und zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die bezogen auf die Vorschrift des § 254 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten tragen nichts dazu vor, dass der Kläger von vornherein bei der Anmietung der 9 Tage einen Fahrtstreckenbedarf von fast 4.000 km hätte in Rechnung stellen müssen.

ee )

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Anmietungsdauer teilweise in die Karnevalszeit fiel. Die Überschneidung währte nur 3 Tage. Erfahrungsgemäß lässt am Tag nach Aschermittwoch die Anzahl der gewerblichen Personenbeförderungsfahrten deutlich nach.

4 )

Die Beklagten dringen schließlich nicht mit ihrem erstmals in der Berufungsbegründung erhobenen Einwand durch, die durch das Landgericht im Hinblick auf § 251 Abs. 2 BGB vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung sei falsch, da der Kläger seinen Tagesumsatz, nicht also den Gewinn, mit 189,-- € geschätzt habe. Im Ergebnis stünden somit Mietkosten von 3.692,45 € unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen ein entgangener Gewinn von nur 310,65 € gegenüber (Bl. 104 d.A.).

a )

Zunächst ist allgemein auf Folgendes hinzuweisen: Die nach § 249 Satz 1 BGB geschuldete Wiederherstellung des ohne das Schadensereignis bestehenden Zustandes kann beim schadensbedingten Ausfall eines Kraftfahrzeuges, unabhängig davon, ob dieses privat oder gewerblich genutzt wird, in der Regel am ehesten dadurch erfolgen, dass der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anmietet. Die Grenze, bis zu der in solchen Fällen Naturalrestitution durch Anmietung eines Ersatzwagens verlangt werden kann, wird durch § 251 Abs. 2 BGB bestimmt. Bei der Beurteilung, ob nach Maßgabe dieser Vorschrift von einer Unverhältnismäßigkeit auszugehen ist, kommt zwar dem Vergleich zwischen den Mietkosten für das Ersatzfahrzeug einerseits und dem bei Verzicht auf die Anmietung drohenden Verdienstausfall andererseits durchaus Bedeutung zu.

Es handelt sich aber nur um einen unter einer Mehrzahl von Gesichtspunkten innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrachtung des Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebes (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1993, Az.: VI ZR 20/93, veröffentlicht in NJW 1993, 3321, Rdnr. 12, zitiert nach Juris). Es gehört zum Wesen unternehmerischen Gestaltens und der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit, um längerfristiger Vorteile willen zumindest für einen überschaubaren Zeitraum kurzfristige Verluste, mögen diese auch beträchtlich sein, in Kauf zu nehmen. Aus der Sicht eines verständigen Kaufmanns kann es vertretbar erscheinen, einige Wochen lang Mietkosten hinzunehmen, die den mit der Mietsache zu erwirtschaftenden Ertrag voraussichtlich erheblich übersteigen werden, wenn er dadurch seinen Betrieb ungestört aufrecht erhalten, den unternehmerischen "good-will" sichern, sich seine Stammkundschaft erhalten, am Markt und in der Organisation der Funkzentrale präsent bleiben kann etc. Demgemäß ist in der Rechtsprechung eine Erstattungsfähigkeit der Mietkosten auch in Fällen angenommen worden, in welchen diese deutlich mehr als 100 % über dem Verdienstausfall lagen (BGH a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der Geschädigte kann erst dann auf Wertersatz in Höhe seines Verdienstausfalls verwiesen werden, wenn eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis führt, dass ausnahmsweise die auf die Anmietung eines Ersatzwagens gerichtete kaufmännische Entscheidung nicht mehr vertretbar ist. Mit Rücksicht darauf hat der Bundesgerichtshof Anmietungskosten auch dann noch als verhältnismäßig angesehen, wenn sie 283 % des entgangenen Gewinns ausmachen (BGH a.a.O.).

b )

Entgegen der Berechnung der Beklagten in der Berufungsbegründung ist für den vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass das Verhältnis der Mietkosten zu dem Gewinnausfall die Quote von 11,87 : 1 ausmacht (Bl. 104 d.A.).

aa )

Der Kläger hat erstinstanzlich wiederholt und nachdrücklich vorgetragen, dass ihm im Hinblick auf seine laufenden Fixkosten, insbesondere wegen der Kosten für fest angestellte Fahrer, die ohne das Ersatzfahrzeug beschäftigungslos geblieben wären, ein Verlust von mindestens 3.000,-- € entstanden wäre, wenn er auf die ersatzweise Anmietung eines Fahrzeuges für die Personenbeförderung verzichtet hätte (Bl. 4, 5, 46 d.A.). In diesem Zusammenhang hat er auch auf die vorerwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1993, 3321 = NZV 1994, 21) verwiesen (Bl. 5 d.A.).

bb )

Dem die Verlustgefahr von 3.000,-- € betreffenden Vorbringen sind die Beklagten erstinstanzlich nicht entgegen getreten. Sie haben in ihrem Schriftsatz vom 4. August 2010 geltend gemacht, es gehe in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Frage, ob Mietkosten nach § 251 Abs. 2 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit nicht zu erstatten seien (Bl. 36 d.A.).

cc )

Im Ergebnis kann die Entscheidung der prozessualen Frage dahin stehen, ob die Beklagten damit die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers hinsichtlich einer potentiellen Verlustgefahr von 3.000,-- € im Zusammenhang mit der nachfolgenden mündlichen Verhandlung vom 25. August 2010 im Sinne des § 288 ZPO zugestanden haben. Entscheidend ist jedenfalls, dass das Rechenwerk des Klägers, mit welchem er erstinstanzlich die Verhältnismäßigkeit der Kosten der Ersatzanmietung eines Taxifahrzeuges zu dem Gewinnausfall und sonstigen finanziellen Nachteilen dargelegt hat, unstreitig geblieben ist. Soweit die Beklagten nunmehr in ihrer Berufungsbegründung erstmals die Validität dieser Berechnung in Zweifel ziehen und eine Gegenrechnung zu Ungunsten des Klägers aufmachen, unterliegt dieses Angriffsmittel der Zurückweisung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO.

c )

Darüber hinaus ist das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers unwidersprochen geblieben, dass die zunächst an die F. abgetreten gewesene Forderung auf Ersatz der Mietwagenkosten im Wege der Rückabtretung wieder in seine Forderungsinhaberschaft gelangt ist.

5 )

Von den ersatzfähigen Mietwagenkosten zu 3.913,20 € sind nach der insoweit unangefochten gebliebenen Berechnung des Landgerichts die ersparten Eigenaufwendungen des Klägers zu 220,75 € abzuziehen. Vermindert man den sich so ergebenden Saldo von 3.692,45 € um die Hälfte, errechnet sich der Zwischenbetrag von 1.846,23 €.

III.

Schlussabrechnung

Vermögensschäden

Die unstreitigen unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers (Wiederbeschaffungsaufwand 4.619,75 €; Umbaukosten 1.000,01 €; Sachverständigenkosten 876,70 €; Abschleppkosten 670 €; sonstiger Schaden 950 € sowie Kostenpauschale 25 €) machen in der Summe den Betrag von 8.141,46 € aus. Der davon dem Kläger zustehende hälftige Betrag stellt sich auf den Zwischensaldo von 4.070,73 €. Rechnet man den vorgenannten Zwischenbetrag von 1.846,23 € für die ersatzfähigen Mietwagenkosten hinzu, ergibt sich ein Gesamtbetrag von 5.916,96 €. Unstreitig hat die Beklagte zu 2. vorprozessual bereits 4.720,73 € gezahlt, so dass zu Gunsten des Klägers ein Rest von 1.196,23 € verbleibt.

vorgerichtliche Anwaltskosten

Diese richten sich nach einem Gegenstandswert von bis zu 6.000,-- €, nämlich 4.070,73 € + 1.846,23 €.

Die maßgebliche 1,3fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG führt zu einem Betrag von 439,40 €. Hinzuzurechnen sind die Auslagen gemäß Nr. 7000 VV RVG im Zusammenhang mit der Ermittlungsakte (Bl. 94 d.A.). Unter weiterer Berücksichtigung der Telekommunikationspauschale von 20,-- € errechnet sich ein Gebührengesamtbetrag von 476,40 €. Zieht man davon die bereits auf die Anwaltsgebühren gezahlte Summe von 411,30 € ab, verbleibt ein erstattungsfähiger Saldo von 65,10 €.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlagen in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 7.113,23 €.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2012/I_1_U_225_10_Urteil_20120214.html - DE:OLGD:2012:0214.I1U225.10.00

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