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Der Geschädigte verstößt nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen höheren Preis rechtfertigen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs trifft den Schädiger, ebenso das Prognoserisiko hinsichtlich einer bei der Anmietung nicht hinreichend fassbaren Laufleistung. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 251 Abs. 2 BGB ist der Vergleich zwischen Mietkosten und Verdienstausfall nur einer von mehreren Gesichtspunkten innerhalb der Gesamtbetrachtung des Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebes. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |