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Ein Angeklagter macht sich nicht der Unfallflucht nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, wenn er sich im Tatbestandsirrtum über das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals 'Unfall im Straßenverkehr' befindet. Dies ist nachvollziehbar, wenn er als Berufskraftfahrer einen 'Fehlwurf' beim Schrottladen, der ein geparktes Fahrzeug beschädigt, nicht als Unfall im Straßenverkehr einordnet, insbesondere wenn hierzu auch in der Rechtswissenschaft gegenteilige Auffassungen vertreten werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |