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Die Abtretung des Ersatzanspruchs hinsichtlich der Mietwagenkosten durch den unfallgeschädigten Zedenten an das Mietwagenunternehmen ist nicht unwirksam gemäß § 134 BGB i.V.m. Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), da die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen als zulässige Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört (§ 5 Abs. 1 S. 1 RDG). Ein Geschädigter muss sich nicht auf Angebote des Schädigers verweisen lassen, wenn diese keine ausreichenden Informationen zur Haftungsreduzierung, zum Anmietort oder zur Fahrzeugübergabe enthalten. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann auf Basis des Schwacke-Mietpreis-Spiegels erfolgen, wobei Kosten für Winterbereifung und ein pauschaler Aufschlag von 20% für unfallbedingte Mehrleistungen erstattungsfähig sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |